Totschlag

Totschlag bezeichnet im deutschen Strafrecht die vorsätzliche Tötung eines Menschen, die weder die Strafdrohung erhöhenden Kriterien für Mord noch die privilegierenden und damit die Strafdrohung mindernden Kriterien für eine Tötung auf Verlangen erfüllt. Er unterscheidet sich vom Mord (§ 211 StGB) durch das Fehlen von Mordmerkmalen. Die Strafandrohung für Totschlag ist dementsprechend niedriger. Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren belegt. In besonders schweren Fällen wird jedoch, wie bei einem Mord, eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt (§ 212 II StGB). In minder schweren Fällen ist die Strafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 213 StGB).

Autorin: Sabine Ziegler
Mehr...

NominalInfo-Icon

Älteres Neuhochdeutsch

mit dem Nomina agentis bildenden Suffix -er
Totschläger

Quelle: Viel weniger mag solchen Vergleichs halber die peinliche Straffe gelindert werden / ob schon der Beleidigte vergnügt / sonst würden reiche Todtschläger die Hals-Straffe leicht vermeiden / und nur arme Ubelthäter solche ausstehen müssen / welches ungerecht und unbarmhertzig (Geise, Heinrich Anton: Teutsches Corpus Juris. Hannover, 1703, nach DTA).

HolonymeInfo-Icon

Älteres Neuhochdeutsch

Allgemein
Verbrechen

Quelle: Unter die allergröbsten Verbrechen, die zugleich auch am härtesten bestraft werden, gehörenAufruhr und Todtschlag (Poppe, Johann Friedrich: Characteristik der merkwürdigsten Asiatischen Nationen. Bd. 1. Breslau, 1776, nach DTA).

MeronymeInfo-Icon

Älteres Neuhochdeutsch

Allgemein
Abtreibung

Quelle: Abtreibung der Geburt ist ein Todschlag (Dannhauer, Johann Conrad: Index Catecheticus. Bd. 11. Straßburg, 1678, nach DTA).

SynonymeInfo-Icon

Neuhochdeutsch

Allgemein
Kapitelverbrechen   „schwere Straftat wie Mord, schwerer Raub o. Ä.“

Quelle: New York wird damit der 38. Staat der USA, in dem Kapitalverbrechen mit dem Tod geahndet werden können. (Archiv der Gegenwart, 65, 1995; nach DWDS.)

Tötung

Quelle: Sie gliedern sich in zwei große Gruppen: Unberechtigte Versenkung von Schiffen und vorsätzliche Tötung von Schiffbrüchigen. (o.A., Einhundertachtundsiebzigster Tag. Montag, 15. Juli 1946, in: Der Nürnberger Prozeß, Berlin: Directmedia Publ. 1999; nach DWDS.)

Älteres Neuhochdeutsch

Allgemein
Nedderschlag

Quelle: Amts Fürstenau von den Jahren 1550 bis 1600 sind im Durchschnitte jährlich 120 blutige Schlägereyen oder wie es heißt Blutrunnen , und zweyTodtschläge, oder nach der damahligen Sprache, Nedderschläge, bestraft, und diese Zeugnisse einer Wildheit nehmen immer mehr und mehr ab, so daß sie in den neuern Zeiten, ohnerachtet sich die Einwohner gewiß dreyfach vermehret haben, nicht den zwanzigsten Theil der alten Zahl ausmachen (Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, nach DTA).

noch kein europäischer Kontext verfügbar noch kein europäischer Kontext verfügbar