Quelle: Viel weniger mag solchen Vergleichs halber die peinliche Straffe gelindert werden / ob schon der Beleidigte vergnügt / sonst würden reiche Todtschläger die Hals-Straffe leicht vermeiden / und nur arme Ubelthäter solche ausstehen müssen / welches ungerecht und unbarmhertzig (Geise, Heinrich Anton: Teutsches Corpus Juris. Hannover, 1703, nach DTA).
Quelle: Amts Fürstenau von den Jahren 1550 bis 1600 sind im Durchschnitte jährlich 120 blutige Schlägereyen oder wie es heißt Blutrunnen , und zweyTodtschläge, oder nach der damahligen Sprache, Nedderschläge, bestraft, und diese Zeugnisse einer Wildheit nehmen immer mehr und mehr ab, so daß sie in den neuern Zeiten, ohnerachtet sich die Einwohner gewiß dreyfach vermehret haben, nicht den zwanzigsten Theil der alten Zahl ausmachen (Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, nach DTA).