Etymology

Acht

Acht f. „Verbannung; Ausschluss einer Person vom Rechtsschutz, aufgrund dessen sie vogelfrei wurde und von jedermann getötet werden konnte“ ist bereits seit althoch­deutscher Zeit bezeugt: ahd. âhta f. (ō-St.) „Verfolgung, persecutio (als Strafe)“, mhd. âhte, âht, frnhd. acht (mit regelgerechter Kürzung des Langvokals vor der Konso­nantengruppe ‑cht-); daneben steht das denominale Verb ahd. âhten, mhd. âhten, æhten „ächten“ sowie andere westgermanische Belege in asächs. āhtian, aengl. ēht(i)an „ächten“, mndl. achte, afries. acht(e) „Ächtung, Friedlosigkeit“, aengl. ōht f. „Acht“. Das Wort ist in den nord­­- und ostger­ma­nischen Sprachen nicht ererbt, ndän. und nschwed. acht, akt sind aus dem Mittelnie­der­deutschen entlehnt (EWA I: 118f., 120.). Die einzel­sprachlichen Formen weisen auf ein urgermanisches Rekonstrukt *anχtō- f. < uridg. Trans­ponat *h2enk-teh2- bzw. *h2enk̂teh2‑. Zugrunde liegt eine uridg. Wurzel *h2enk̂- „zuteilen“ (LIV2: 268), die Ableitung *h2enk̂-teh2- bedeutete dann „das Zugeteilte“ und hat sich semantisch über *„die zugeteilte Strafe, das zugeteilte Los bzw. Geschick“ → „Aus­schluss einer Person vom Rechts­schutz, aufgrund dessen sie vogelfrei wurde und von jedermann getötet werden konn­te“ im rechtssprachlichen Gebrauch entwickelt.

Literatur:
EWA = Lloyd, Albert L./Lühr, Rosemarie 1988–: Etymologisches Wörterbuch des Althochdeutschen. Bd. 1–. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht. 
LIV² = Rix, Helmut/Kümmel, Martin 2001: Lexikon der indogermanischen Verben: LIV; die Wurzeln und ihre Primärstammbildungen. Unter Leitung von Helmut Rix und der Mitarbeit vieler anderer bearb. von Martin Kümmel, Thomas Zehnder, Reiner Lipp, Brigitte Schirmer. 2., erw. und verb. Aufl., bearb. von Martin Kümmel und Helmut Rix. Wiesbaden: Reichert. 
 
Autorin: Sabine Ziegler