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Plädoyer

Plädoyer (in der älteren Schreibung Plaidoyer) bezeichnet die zusammenfassende Rede eines Rechtsanwalts oder Staatsanwalts vor Gericht.In ihren Plädoyers am Dienstag werden sie voraussichtlich für jeden Angeklagten lebenslange Haft verlangen (nach Duden 2012) Daneben besteht eine bildungssprachliche Verwendung als Äußerung, Rede oder ähnliches, mit der jemand entschieden für oder gegen etwas eintritt.Der Roman musste als ein Plädoyer für den Katholizismus begriffen werden (Reich-Ranicki, Th. Mann 143, nach Duden 2012)
(in Bearbeitung)

Autorin: Sabine Ziegler
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Neuhochdeutsch

Allgemein
Abschlussplädoyer   „am Ende einer Rede stehendes Plädoyer“

Quelle: Die Abschlussplädoyers von Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Nebenklage, die für Dienstag und Freitag angesetzt waren, wurden verschoben, das Gericht beriet sich mit den Prozessbeteiligten. (Die Zeit, 05.12.2008; nach DWDS.)

Schlussrede

Quelle: Der Anwalt hatte am Donnerstag seine Ausführungen begonnen, nun stand die eigentliche Schlussrede an. (Die Zeit, 08.08.2014; nach DWDS.)

Schlussvortrag

Quelle: Die Anwälte des 52-jährigen Ahmed S. äußerten sich am Donnerstag in ihrem Schlussvortrag vor dem Düsseldorfer Landgericht überzeugt, dass ihr Mandant kein vorsätzliches Tötungsdelikt begangen habe. (Die Zeit, 04.04.2013; nach DWDS.)

Verteidigungsrede   „Plädoyer eines Verteidigers“

Quelle: Stellmacher klagte in seiner Verteidigungsrede die bürgerliche Gesellschaft an, daß sie schon Kinder dem Hungertode preisgebe - an sich war das gewiß richtig - und er schien dabei bis zu Tränen gerührt. (Blos, Wilhelm, Denkwürdigkeiten eines Sozialdemokraten, Band 2, München: G. Birk, 1919; nach DWDS.)

Älteres Neuhochdeutsch

Allgemein
Schlussvortrag

Quelle: In diesem Falle ist nämlich, wenn von einem Teile auf Bestrafung angetragen worden, der andere Teil bei Verlust seines Rechtes verpflichtet, den Antrag auf Bestrafung spätestens bis zur Beendigung der Schlußvorträge in 1. Instanz (StPO. §. 428) zu stellen , hiezu aber auch dann berechtigt , wenn zu jenem Zeitpunkte die dreimonatliche Frist bereits abgelaufen ist (StGB. §. 232 mit §. 198). (Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881; nach DWDS.)

Verteidigungsrede   „Plädoyer eines Verteidigers“

Quelle: Recht auffallend wird das Resultat dieser siegenden Beweggründe in der Vertheidigungsrede, womit der Tribun Gary das definitive Project, d. h. die jetzt in dem Code stehende Abfassung, zur Annahme empfahl. (Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840; nach DWDS.)

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