Indiz
Indiz n. „Umstand, der mit
Wahrscheinlichkeit auf einen bestimmten Sachverhalt, vor allem auf die
Täterschaft einer bestimmten Person schließen lässt; be-, auch entlastender
Tatumstand“ ist im 19. Jh. in das Deutsche übernommen worden. Entlehnungsgrundlage ist lat.
indicium „Anzeige, Angabe, Entdeckung, Anzeichen, Merkmal, Beweis“ (auch
vor Gericht), eine Ableitung von lat. index „Anzeiger; Verzeichnis,
Register“, vgl. lat. indicāre „(gerichtlich) anzeigen, entdecken,
bekanntmachen“. Zur Etymologie von lat. in-dicere (< uridg. Wurzel *deik-
„zeigen“) s. die Ausführungen in der Etymologie von Anzeige. Das Kompositum Indizienbeweis m. „Beweis, der sich nur auf
zwingende Verdachtsmomente stützt“ ist erstmals in einem Beleg aus dem Jahre
1843 nachweisbar.
Literatur:
De Vaan, Michiel 2008: Etymological Dictionary of Latin and the other Italic Languages. Leiden, Boston: Brill. (Leiden Indo-European Etymological Dictionary Series 7).
Pfeifer, Wolfgang (Hg.) 1993: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen. 2 Bde. 2., durchges. u. erg. Aufl. Berlin: Akad. Verl.
Autorin: Sabine Ziegler