Etymologie

Zeuge

Zeuge m. „jemand, der vor Gericht geladen wird, um Aussagen über ein von ihm persönlich beobachtetes Geschehen zu machen, das zum Gegenstand der Verhandlung gehört“, auch allgemein „jemand, der bei einem Ereignis, Vorfall zugegen ist oder war, darüber aus eigener Anschauung oder Erfahrung etwas sagen kann“, ist seit mittelhochdeutscher Zeit bezeugt: mhd. ziuge m. z.B. in sô bringet er die ziugen dar (Lieder Saal 1, 491 Zeile 163; http://books.google.de/books/about/Lieder_Saal.html?hl=de&id=uYPU 84sM8n4C, gesehen am 15.8.2014; auch im Schwabenspiegel von 1275/76, varia lectio zu § 22, nach Lexer, vgl. http://books.google.de/books?id=tFYUAAAAQAAJ&printsec=frontcover &dq=Sch wabenspiegel&hl=de&sa=X&ei=S6ntU73_FafH7AbF4IGAAg&ved=0CCoQ6AEwAA#v=onepage&q=Schwabenspiegel&f=false, gesehen am 15.8.2014: vnd sol sine ziuge [vor Gericht] ziehen. vnd ander di da bi sint gewesen). Älter ist die Bildung geziuge m. „Zeuge“, z.B. in daʒ ir des mîn geziuge sît (Nibelungenlied, nach BMZ s.v. geziuge), die noch bis ins 18. Jh. nachweisbar ist. Der jüngste ermittelbare Beleg dafür stammt aus dem Jahre 1717: Daß dieses also sich verhalte / und jetzt Erzehltes in Gegenwart N. N. und N. N. als hierzu erbetener Gezeugen / […] solches attestire ich eigenhändig / mit meiner Unterschrifft und aufgedruckten Notariat Signet (Paul Jacob Marperger, Der allzeit-fertige Handels-Correspondent, 4. Aufl. Hamburg 1717, nach DTA s.v. Gezeuge. Ein jüngeres Zitat noch 1791 in: Man beruft sich deshalb auf das Sächsische Landrecht III. Buch Art. 32, wo es heißt: „welch einkommen Mann (advena) sich frey nennet, den soll man für frey halten, man mag ihn denn das mit Gezeugen vorlegen […], Christian Friedrich von Glück, Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen 1791, nach DTA). Das zugehörige Verb ahd. ziugōn, mhd. (be-)ziugen „verfertigen, machen, zustande bringen; bezeugen“, nhd. (be-)zeugen sw.v. „Zeugnis ablegen; etwas als Zeuge erklären; durch Zeugen­aussage, Zeugnis beglaubigen, bestätigen, bekräftigen“ ist von ahd. ziug m., n. „Zeug, Mittel Ausstattung, Gerät“ abgeleitet. Die rechtssprachliche Bedeutung kommt erst in mittelhochdeutscher Zeit auf und ist möglicherweise durch Kollokationen wie ahd. in urkundī ziohan (glossiert lat. antestari „jemanden als Zeugen anrufen“), mhd. sich ziehen ze „vor Gericht als sein Eigen nachweisen, Anspruch geltend machen auf, in Besitz nehmen“, frnhd. jemanden vor/in das Gericht ziehen „jemanden anklagen“ gestützt worden.
Die Grundbedeutung von ziehen „jemanden, etwas hinter sich her in der eigenen Bewegungsrichtung in gleichmäßiger Bewegung fortbewegen; sich selbst fortbewegen“ ist hier noch deutlich. Der Zeuge ist somit der, der als Anwesender zu einer Aussage „hinzugezogen, gebracht wird“; der Begriff hat sich im Mittel- und Frühneuhochdeutschen durch die Einengung auf rechtssprachliche Kontexte inhaltlich von der Wortsippe um ziehen und Zeug deutlich entfernt. Ähn­liches gilt auch für Zeugnis n. (älter auch f.) „Aussage in einem Rechtsverfahren, Ur­kun­de, Leistungsbewertung“, mhd. ziugnisse, ziugnüsse f. n. Vergleichbare Bedeutungsüber­gänge zeigen etwa engl. voucher „Zeuge; Zeugnis, Garan­tie“, das von dem Verb to vouch „(vor Gericht) rufen, laden; zwingen, herbringen; bezeugen“ (ein Lehnwort aus lat. vocāre „rufen; (vor Gericht) laden; locken, ziehen, bringen“, OED s.v.) abgeleitet ist, aind. gama- „Ankunft, Hinzukommen; Garantie, Zeugnis“, āgamana- „Herkommen; Bestätigung“ (vom Verb gam- mit Lokalpartikel ā- „her­kom­­men“) oder das air. starke Verb gaibid „nehmen, ergreifen, (her‑)bringen“, das im rechtssprachlichen Kontext „jemanden als Zeugen vor Gericht heranziehen“ bedeutet.
Ahd. ziug „Zeug, Mittel Ausstattung, Gerät“, ziugōn sw.v. „verfertigen, machen, zustande bringen; bezeugen“, ziohan st.v. „ziehen, führen“ stammen zusammen mit asächs. gitiuh „Aufwand“, mndd. getǖch, tǖch „Gerät, Ausrüstung; Zeugnis, Zeuge“, mndl. ghetuuch „Stück einer Aus­rüstung, Zeugnis“, aengl. sulh-getēog „Pfluggerät“ sowie den Verben andfrk. tian, got. tiuhan, asächs. tiohan, aengl. tēon, afries. tiā „ziehen, führen“ < urgerman. *teuχ- bzw. *teuǥ- (mit grammatischem Wechsel) < uridg. *dek- „ziehen“; vgl. lat. dūcere „ziehen, führen, leiten“, kymr. dwc „bringt“, toch. A tskāt „zog heraus“, alb. nduk „zieht, zerrt“, osset. duc-/doc- „melken“ sowie griech. da-dússomai „ich werde zerrissen“.

Literatur:
DTA = www.deutschestextarchiv.de.
Grimm, Jacob/Grimm, Wilhelm 1854–1954: Deutsches Wörterbuch. Bd. 1–16 (und Quellenverzeichnis, 1971). Leipzig: Hirzel. (Nachdruck der Erstausgabe 1999: Bd. 1–33) München: Deutscher Taschenbuch-Verlag. Auch als CD-ROM 2004: Der digitale Grimm. Frankfurt am Main: Zweitausendeins. Auch unter: www.woerterbuchnetz.de.
Kluge, Friedrich 2011: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. Begr. Friedrich Kluge, Bearb. Elmar Seebold. 25., durchges. und erw. Auflage. Berlin u.a.: de Gruyter.
Köbler AhdWb = Köbler, Gerhard: Althochdeutsches Wörterbuch, 4 Auflage, online uter http://www.koeblergerhard.de/ahdwbhin.html.
Kroonen, Guus 2013: Etymological Dictionary of Proto-Germanic, Leiden-Boston: Brill.
Mayrhofer, Manfred 1992–2001: Etymologisches Wörterbuch des Altindoarischen. 3 Bde. Heidelberg: Winter.
BMZ = Mittelhochdeutsches Wörterbuch. Mit Benutzung des Nachlasses von Georg Friedrich Benecke ausgearbeitet von Wilhelm Müller und Friedrich Zarncke. 3 Bde. Leipzig 1854-1866. Online auch unter http://woerterbuchnetz.de/BMZ/
Matthias Lexer: Mittelhochdeutsches Handwörterbuch. 3 Bde. Leipzig 1872-1878.
OED = Oxford English Dictionary. www.oed.com. 
Pfeifer, Wolfgang (Hg.) 1993: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen. 2 Bde. 2., durchges. u. erg. Aufl. Berlin: Akad. Verl.
LIV = Rix, Helmut/Kümmel, Martin 2001: Lexikon der indogermanischen Verben: LIV; die Wurzeln und ihre Primärstammbildungen. Unter Leitung von Helmut Rix und der Mitarbeit vieler anderer bearb. von Martin Kümmel, Thomas Zehnder, Reiner Lipp, Brigitte Schirmer. 2., erw. und verb. Aufl., bearb. von Martin Kümmel und Helmut Rix. Wiesbaden: Reichert.

Autorin: Sabine Ziegler